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AGB für Fotografie & Film:

I. Geltung
1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden
AGB genannt) gelten für alle vom Fotografen/Kameramann durchgeführten Aufträge, Angebote,
Lieferungen und Leistungen.
2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des
Angebots des Fotografen durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des
Bildmaterials zur Veröffentlichung.
3. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei
Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit
widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit,
es sei denn, dass der Fotograf diese schriftlich anerkennt.
4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche
Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen
des Fotografen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
II. Auftragsproduktionen
1. Soweit der Fotograf Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten
während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen
anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich
veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist. Wird die vorgesehene
Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat,
so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars
bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
2. Der Fotograf ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der
Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung
des Kunden in Auftrag zu geben.
3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden
nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen
ausgewählt.
4. Sind dem Fotografen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen
keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß
und mängelfrei abgenommen.
III. Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)
1. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in
welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten
insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
2. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial
um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5
Urheberrechtsgesetz handelt.
3. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind
eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
4. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in
dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
5. Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es
an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen
Verarbeitung weitergeben.
6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder
Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang
mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß
und wie verzeichnet zugegangen.
IV. Nutzungsrechte
1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen
Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken
sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der
Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjektes.
Grundsätzlich ist bei Produkt- oder Werbefotografie eine Nutzungsdauer von einem Jahr
vereinbart.
2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder
Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von
mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.
3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige
Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation
und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder
welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall
ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des
Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.
4. Jede über Ziffer 3 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung,
Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen
ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt insbesondere für:
- eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden,
produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken,
jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,
- die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf
Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische
 Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses
nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff.III 5. AGB dient,
- jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern,
jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken
oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische
Archive des Kunden handelt),
- die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung
oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur
Herstellung von Hardcopies geeignet sind.
5. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch
elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten
Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur
bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet,
nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder
teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen,
zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist
nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des vom Fotografen vorgegebenen
Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
7. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der
vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche des Fotografen aus dem
jeweiligen Vertragsverhältnis.
V. Haftung
1. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter
Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes
Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische
Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst
sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc.
obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die
sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
2. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde
für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
VI. Honorare
1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es
sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer.
2. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem
vereinbarten Zweck gemäß Ziff. IV. 3 abgegolten.
3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten,
Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche
Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion
in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung
fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen
entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das
in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke
fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens
EURO 75,00 pro Aufnahme an.
6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.
Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen
Gegenforderungen.
VII. Rückgabe des Bildmaterials
1. Analoges Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der
Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch 3 Monate
nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei
Belegexemplare. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der schriftlichen
Genehmigung des Fotografen.
2. Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw.
sind die Datenträger zu vernichten. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand
und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.
3. Überlässt der Fotograf auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis
Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung
in Betracht kommt, hat der Kunde analoges Bildmaterial spätestens innerhalb eines
Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist
vermerkt ist. Digitale Daten sind zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten
oder zurückzugeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie vom
Fotografen schriftlich bestätigt worden ist.
4. Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten
in branchenüblicher Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der
Beschädigung während des Transports bis zum Eingang beim Fotografen.
VIII. Vertragsstrafe, Schadensersatz
1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung,
Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall
eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich
weitergehender Schadensersatzansprüche.
2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem
Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf das vereinbarte bzw.
übliche Nutzungshonorar zu zahlen.
IX. Allgemeines
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch
bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen
dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien
verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame
Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch
am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist,
der Wohnsitz des Fotografen.

AGB für die Erbringung von Agenturleistungen:

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG, GELTUNGSBEREICH
1. Die Begriffe „Auftrag, Agentur und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen
Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne
Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur“ denjenigen, der die
Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu
erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit,
soweit die Agentur sie schriftlich anerkannt hat.
II. TERMINE, LIEFERFRISTEN
1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche
Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich
als fix vereinbart sind.
2. Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen,
dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.
3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit
entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
III. LEISTUNGSUMFANG, VERGÜTUNG
1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung
ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine
Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung
gültigen Preislisten der Agentur. Mehraufwand der Agentur, insbesondere
wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als
zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu
den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur
berechnet.
2. Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten
infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften
Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder
verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat.
3. Die Agentur darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als
Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen
Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger
Grund liegt.
4. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er gegenüber der Agentur
freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur
zwischen den Vertragspartnern § 649 BGB.
5. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung
(insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht)
wird von der Agentur nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des
Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit diesen Leistungen,
trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und
Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen,
sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
6. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom
Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und
Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
7. Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn
sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind
(z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes
ausdrücklich vereinbart wurde. Die Agentur ist nicht verpflichtet,
aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von
Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
8. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Kunden alle Entwürfe
vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe
der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton
und Text.
IV. PRODUKTIONSÜBERWACHUNG (VERGABE, KOORDINATION UND ÜBERWACHUNG DER
WERBEMITTELHERSTELLUNG)

1. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die Agentur geeignete
Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe
durch den Auftraggeber in Textform. Einzelaufträge bis zu max. Euro 100
bedürfen nicht der Freigabe durch den Auftraggeber. Die Auftragserteilung
an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers,
sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
2. Die Agentur koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die
Leistungen und Rechnungen der Hersteller.
3. Für die Produktionsüberwachung gemäß Ziffer IV.1 und 2 erhält die
Agentur ein Agenturhonorar in Höhe von 15 % auf den Nettowert der
Rechnungen der Werbemittelhersteller. Das Agenturhonorar ist jeweils mit
Abrechnung der Leistungen der Hersteller fällig.
4. Soweit die Agentur Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher
Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von der
Agentur an den Auftraggeber weiterberechnet. Die Agentur ist berechtigt, bei
Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von Euro 1.000 sofort
fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.
V. HAFTUNG, Gewährleistung
1. Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den
gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche
ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht
(Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der
Unmöglichkeit vorliegt.
3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung
der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen
Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die
vorhersehbar bzw. typisch sind.
4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte
Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz.
5. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern,
welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber
Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
VI. ABNAHME
Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein
individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist der Auftraggeber zur
Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht
innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird,
vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den
Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese
Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis
erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung
oder Nutzung des Werks als erfolgt.
VII. RECHNUNG, PREIS, ZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Agentur stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.
2. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die
Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
3. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch
die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann,
wenn sie nacherhoben werden.
4. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen
unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
VIII. AUFWENDUNGEN
1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem
Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
2. Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:
– Fremdkosten: nach Belegen,
– Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste,
– Reisekosten im eigenen Pkw: 0,30 Euro/km.
3. Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten
zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie
Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden
dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.
IX. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/LEISTUNGSSCHUTZRECHTE
1. Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt
der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck
erforderlichen Nutzungsrechte an den von der Agentur gestalteten
Werbemitteln für die Laufzeit des Agenturvertrags, mindestens jedoch für
6 Monate nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine Bearbeitung oder inhaltliche
Änderung der von der Agentur gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger
Zustimmung der Agentur zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung
der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur.
2. Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur
Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte)
oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird
die Agentur die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die
vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen
Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr
gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
4. Die Agentur darf die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich
unbeschränkt zur Eigenwerbung in ihrer Internet-Website nutzen.
5. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte
Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen
der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte,
insbesondere des Urheberrechts, sind.
X. BESPRECHUNGSBERICHTE
Die Agentur übergibt innerhalb von drei Arbeitstagen nach jeder Besprechung
mit dem Auftraggeber Besprechungsberichte. Diese Besprechungsberichte sind
als rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung von
Projekten bindend, soweit ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren
drei Arbeitstagen in Textform widersprochen wird.
XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der
übrigen nicht. Die beanstandete Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der
Kaufmann ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur.
3. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

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